Ernennung der Sachverständigen
- Natürliche Personen
- ausnahmsweise juristische Personen (idR mit Gesetz vereinbar)
- Beizug einer Hilfsperson ist statthaft
- Vorschlagsrecht der Parteien (fakultativ)
- Ernennung des oder der Sachverständigen durch das Gericht
- Werden mehrere Sachverständige bestellt, haben diese das Gutachten gemeinsam auszuarbeiten
- Bei Uneinigkeit hat jeder Sachverständige ein eigenes Gutachten zu verfassen
- Es darf in diesem Fall nicht nur auf ein Gutachten abgestellt werden
- Gelegenheit, gegen die Ernennung von Sachverständigen Einwendungen zu erheben